Allgemeine Geschäftsbedingungen E & H Transport und
Logistik GmbH
Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, arbeiten wir, die E & H Transport und Logistik GmbH (im
Folgenden Auftraggeber genannt) ausschließlich aufgrund des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen
(AÖSp).
Unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende oder ergänzende Bedingungen des
Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen damit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
Preise / Termine / Zahlung
Die im Transportauftrag oder Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise. Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderen
Schadenersatzes. Es gelten 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle als vereinbart.
Sämtliche Termine sind Fixtermine. Bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom vereinbarten
Transportverlauf ist der Auftraggeber umgehend und schriftlich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Für Lieferverzögerungen durch den Auftragnehmer ist dieser in vollem Umfang haftbar.
Für eine verfrühte oder verspätete Zustellung außerhalb des im Transportauftrags festgelegten Datums bzw. Zeitrahmens wird ein Pönale in Höhe von € 150,- auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens vereinbart.
Sie sind verpflichtet, die von Ihnen geladene Ware ordnungsgemäß mit von Ihnen zur Verfügung zu stellenden Spanngurten/Spannlatten zu sichern. Der Fahrer ist anzuweisen, während der Fahrt die Festigkeit der Sicherung
zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern. Bei Teilentladungen muss der Fahrer die Sicherung gegebenenfalls ergänzen.
Zahlungsziel ist 45 Tage nach Erhalt Ihrer Frachtrechnung.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen kann. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung aufrechnen und verzichtet ausdrücklich auf die
Ausübung eines allfälligen Pfandrechtes an der Ware.
Versicherung / Haftung
Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer eine CMR-Versicherung mit einer Höchsthaftungsgrenze von zumindest € 250.000,00 ohne Selbstbehalt abgeschlossen hat und die Vorschreibung laut Polizze einbezahlt ist.
Der Auftragnehmer hat den Versicherungsbestand vor der Transportdurchführung nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, die CMR-Versicherung gegen einen Abzug von 4% von der Frachtrate vorzunehmen.
Bewilligungen / Genehmigungen / Zolldokumente / Sicherheitsvorschriften
Es gilt als fix vereinbart, dass die Mitarbeiter, insbesondere die Fahrzeuglenker des Auftragnehmers oder von ihm Beauftragte, über alle entsprechenden Bewilligungen verfügen. Für Schäden aus der Verletzung dieser Klausel, insbesondere auch gegenüber Dritten, haftet der Auftragnehmer direkt bzw. hält den Auftraggeber schad- und klaglos. Für die Ausführung der Transporte dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern,
zur Ausführung der Transporte berechtigt sind.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zolldokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gestellung von Ware an den EU-Außengrenzen bzw. dem zuständigen Binnenzollamt ist vom Auftragnehmer
schriftlich zu bestätigen, dieser haftet für die ordnungsgemäße Gestellung und Abfertigung in vollem Umfange. Dem Auftragnehmer obliegt es, dafür zu sorgen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete
Fahrzeuge, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden, erforderliche Genehmigungen für die Auftragsdurchführung vorliegen und Auflagen von Behörden eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge samt Anhängern während jeden Abstellens nur auf einem bewachten Parkplatz, Zollhof etc. oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend
bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden.
Lademittel / Ladungssicherungsmittel / Be- und Entladung
Lademittel sind bis auf Widerruf generell zu tauschen und dies ist auf dem Frachtbrief deutlich zu vermerken. Für jede nicht getauschte Palette werden EUR 15,00 netto und eine Administrationsgebühr von EUR 20,00 netto
verrechnet bzw. von der Frachtrechnung in Abzug gebracht (Aufrechnung).
Es besteht Bei- und Umladeverbot. Der Auftragnehmer haftet selbständig für Überladungen jeglicher Art und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.
Der Auftrag darf nicht ohne Wissen und Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.
Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Auftrag abweichen, muss dies vor Ausführung schriftlich dem Auftraggeber mitgeteilt werden.
Die Ladefläche muss sauber sein, es dürfen sich keine Paletten auf der Ladefläche befinden.
Des Weiteren wird vereinbart, dass (wenn im Transportauftrag nicht anders vermerkt) mindestens 15 Spanngurte (500 daN je mit 5 t Zugkraft), mindestens 30 Kantenschoner aus Plastik, 1 Spannlatte und ausreichend Antirutschmatten (ca. 60 Stück) für den gesamten Fahrzeugboden vorhanden sind und diese auch eingesetzt werden.
Sicherheitsausrüstung wie Helm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Warnweste, usw. wird vorausgesetzt.
Etwaiges bei der Ladestelle zur Verfügung gestelltes Ladungssicherungsmaterial, wie z.B. Spanngurte,
Unterleghölzer, Kantenschoner usw. werden vom Auftraggeber an den Auftragnehmer weiterverrechnet und von der Forderung aus den Frachtansprüchen zuzüglich einer Administrationspauschale von EUR 20,– netto in Abzug gebracht.
Weiters setzten wir voraus, dass das eingesetzte Fahrzeug von beiden Seiten sowie auch von oben über ein Schiebeverdeck beladen und per GPS-Tracking überwacht werden kann.
Der Frachtführer ist für die ordnungsgemäße Verstauung und Sicherung der Güter auf dem Fahrzeug verantwortlich und dafür, dass die Beladung verkehrssicher erfolgt.
Stückzahlmäßige Übernahme sowie Gewichtskontrolle durch den Fahrer sind zwingend erforderlich.
Kundenschutz
Strenger Kundenschutz zu Gunsten des Auftraggebers und Neutralität gelten als vereinbart. Für Verletzungen des Kundenschutzes durch den Auftragnehmer gilt pro Verletzung ein schadensunabhängiges Pönale in Höhe von je EUR 10.000,00 als vereinbart, welche von offenen Frachtrechnungen in Abzug gebracht werden kann.
Die eigenmächtige Kontaktierung der Be- oder Entladestelle stellt ebenso eine Verletzung des Kundenschutzes dar. Rückfragen sind ausschließlich an den Auftraggeber zu richten.
Schadensfälle
Der Auftragnehmer hat jeden Schadensfall oder gegen ihn erhobene Ersatzansprüche unverzüglich dem Auftraggeber und seinem eigenen Versicherer schriftlich anzuzeigen, auf dem Frachtbrief zu vermerken und bei
jedem Schaden, der voraussichtlich den Betrag von EUR 1.500,– übersteigt oder dessen Höhe nicht zuverlässig zu schätzen ist, unverzüglich den zuständigen Kommissar, der ggf. vom Versicherer zu erfragen ist, mit der
Schadensfeststellung zu beauftragen und seine Weisungen zu befolgen.
Der Auftragnehmer hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, Weisungen des Auftraggebers einzuholen und diese zu befolgen, vollständig und wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen und vom
Versicherer benötigte Schadenanzeigen und Schadenunterlagen zu beschaffen und einzureichen, sowie Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und die Reklamationsfristen zu beachten.
Wir behalten uns vor, EUR 350,– je Schadensfall für den auf unserer Seite anfallenden administrativen Aufwand zu verrechnen und der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden, dass Forderungen aus diesem Titel mit
laufenden Frachtansprüchen gegengerechnet werden können.
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Mit Inkrafttreten des MiLoG zum 01.01.2015 werden in Bezug auf den Einsatz von Leistungs- und Vertragspartnern (z.B. Subunternehmern im Transportbereich) verschärfende Haftungsbedingungen gültig.
Auftraggebende Logistik-/Speditionsunternehmen sind u.a. dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Subunternehmen ihren Mitarbeiter/innen den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von €8,50 brutto pro Stunde zahlen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, haftet der auftraggebende Spediteur/Logistiker wie ein Bürge für die
Lohnnachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.
Der Auftragnehmer bestätigt durch die Auftragsannahme, dass er seinen Mitarbeiter/innen mit Wirkung zum 01.01.2015 mindestens den gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn in Höhe von derzeit € 8,50 brutto pro Stunde vergütet, soweit er Transporte durchführt, welche die deutsche Strecke tangieren und die entsprechende Zahlung zum Zeitpunkt der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Fälligkeit vornimmt, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Der Auftragnehmer erklärt in geeigneter Weise sicherzustellen und zu überwachen, dass Nachunternehmer und
Verleiher, die er sorgfältig auszuwählen hat, ihrerseits die Verpflichtung des MiLoG einhalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen und Meldepflichten des MiLoG vollinhaltlich einzuhalten und dem Auftraggeber dies auf Verlagen in geeigneter Form nachzuweisen. Weiteres verpflichtet er
sich den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter (Lohnempfänger, Sozialversicherungsträger, Finanz- und Bußgeldbehörden, etc.) im Zusammenhang mit dem MiLoG schad- und klaglos zu halten und erklärt sich einverstanden, dass Forderungen aus diesem Titel mit laufenden Frachtansprüchen gegengerechnet werden können.
Rechtswahl / Gerichtsstand
Es wird die Geltung österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch.
Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist A-4020 Linz. Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich die
internationale Zuständigkeit Österreichs und gem. Art 31 Abs 1 CMR die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes A4020 Linz bzw. bei Streitwerten über EUR 15.000,00 die Zuständigkeit des Landesgerichtes A-4020 Linz.
Sonstiges:
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, mit vorliegender Auftragsbestätigung treten allenfalls widersprüchliche frühere Vereinbarungen zwischen den Vertragsteilen außer Kraft bzw. werden
hierdurch ersetzt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch ohne Gegenbestätigung bindend und mit Ausführung des Auftrages bestätigt der Auftragnehmer die Kenntnisnahme und Vereinbarung der AGB.
Stand 02.03.2022